Journalisten können mit anderen Freiberuflern zusammenarbeiten und so zum Beispiel eine Bürogemeinschaft bilden. Dann ist auch ein gemeinsames Geschäftskonto notwendig, über das die gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben laufen.
- Wer den Beruf des Journalisten erlernt hat, weiß sicherlich von Vornherein, dass er schlechte Chancen auf eine feste Anstellung haben wird. So sind die meisten Journalisten freiberuflich tätig. Da die Kosten für die Anmietung und Ausstattung des Büros aber recht hoch sind, kann sich eine Bürogemeinschaft anbieten. Wird eine solche Kooperation geschlossen, kann es sinnvoll sein, ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen.
- Wer in welcher Form berechtigt ist, über das Konto zu verfügen, muss bei Abschluss des Kontovertrags geklärt werden. Natürlich sind später noch Änderungen möglich, aber zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sollten alle Formalitäten geklärt sein. So kann eine einzelne Person verfügungsberechtigt sein oder alle, die in der Bürogemeinschaft sind. Auch die Vertretung der verfügungsberechtigten Person muss geklärt werden.
- Über das Gemeinschaftskonto werden sämtliche Einnahmen geführt, die gemeinsam erwirtschaftet wurden. Inwieweit private Entnahmen möglich sind und in welcher Höhe diese getätigt werden dürfen, muss zwischen den Kontoinhabern geklärt werden. Auch die Ausgaben werden über das Gemeinschaftskonto geführt. So können die gemeinsamen Ausgaben, wie Miete, Strom, Telefon- oder Internetanschluss direkt vorgenommen werden.